Öffentliche Einrichtungen haben schon länger die Pflicht, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Nun werden mit einem neuen Gesetz auch Unternehmen dazu verpflichtet.
Ab dem 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen in Kraft. Es soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Personen mit Behinderungen oder Einschränkungen stärken und einheitliche Standards in der EU durchsetzen.
Barrierefreiheit besteht, wenn Personen mit Behinderungen oder Einschränkungen Produkte, Produktinformationen und Dienstleistungen in allgemein üblicher Weise nutzen können: "ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ müssen sie "auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sein. (BFSG §3)
Möchte man ein Smartphone bedienen, soll für die Interaktion mehr als ein Sinneskanal zur Verfügung stehen – so könnte eine Nachricht auch vorgelesen werden.
Um Menschen mit Seheinschränkungen den Alltag zu erleichtern, muss zum Beispiel bei der Bereitstellung von Produktinformationen auf eine angemessene Schriftgröße und Kontraste Wert gelegt werden.
Betroffen sind vor allem folgende Produkte und Produktgruppen:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Selbstbedienungsterminals: z. B. Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Informationsbereitstellung
- Endgeräte mit Interaktionsmöglichkeiten (z. B. Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Das neue Gesetz gilt u. a. für Anbieter folgender Dienste:
- Telekommunikationsdienste
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: u. a. Webseiten, Apps, elektronische Tickets, Verkehrsdienst-/Reiseinformationen
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. E-Commerce, Online-Terminbuchung)
Alle Hersteller der oben genannten Produktgruppen und Dienstleistungsanbieter (letzteres mit Ausnahme von Kleinstunternehmen).